duncker humblot tatbestand und Classement 2024

duncker humblot der tatbestand

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Die vorliegende Arbeit setzt sich erstmals grundlegend mit dem Straftatbestand des Verschwindenlassens einer Person auseinander. Sie zeigt die vielfältigen Probleme auf, die sich aus der Transposition der ursprünglich völkerrechtlichen Konzeption ins Strafrecht ergeben, das gleichzeitig die Grundrechte der Täter zu respektieren hat. Ausgehend von einer weit reichenden Bestandsaufnahme der Erscheinungsformen der Tat und der einschlägigen völker- und strafrechtlichen Rechtsprechung klärt der Autor die Notwendigkeit dieses neuen Tatbestands, indem er dessen spezifisches Unrecht benennt. Im Weiteren befasst er sich mit der konkreten Ausgestaltung des Tatbestands, wobei er besonderes Augenmerk auf die Zurechnung der Tat zum einzelnen Täter legt. Als konstruktiven Beitrag zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung steht am Ende der Untersuchung ein aus den Erkenntnissen der Arbeit gewonnener Tatbestandsentwurf.

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EAN: 9783428119981

duncker humblot tatbestand und

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EAN: 9783428068517

duncker humblot der tatbestand

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Der Autor kommt abweichend von der herrschenden Meinung zu dem Ergebnis, dass die betriebsbedingte Kündigung eine doppelte Erforderlichkeitsprüfung verlangt: Nicht nur die Kündigung wird auf ihre Erforderlichkeit zur Beseitigung eines Arbeitskräfteüberhangs geprüft, sondern auch die betriebliche Massnahme, die zu dem Personalüberhang geführt hat. Insoweit ist das Dogma von der Freiheit der Unternehmerentscheidung einzuschränken. Letztinstanzliche Entscheidungen, die eine Überprüfung der Erforderlichkeit betrieblicher Umgestaltungen ablehnen, verletzen spezifisches Verfassungsrecht und können daher von den betroffenen Arbeitnehmern mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Ist die Durchführung einer arbeitsplatzschädlichen Massnahme nicht erforderlich, und der Arbeitgeber geht aber irrtümlich von ihrer Erforderlichkeit aus, hilft 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG: Der Arbeitgeber kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen und muss lediglich eine Abfindung zahlen. Diese Lösung ist für beide Seiten sachgerecht: Für den Arbeitgeber ist sie günstiger als eine reine Abfindungsregelung, weil er die Abfindung nur schuldet, wenn die Umgestaltungsmassnahme nicht dringend erforderlich war. Für den Arbeitnehmer ist sie vorteilhaft, da er - anders als bisher - zumindest eine Abfindung erhält, wenn er durch eine nicht dringend erforderliche Umgestaltungsmassnahme seinen Arbeitsplatz verliert.

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EAN: 9783428124046

duncker humblot die inkorporation als

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Die politischen Umwälzungen der Jahre 1989-1992 haben die praktische Bedeutung der völkerrechtlichen Staatensukzession vor Augen geführt und zugleich verdeutlicht, wie viele Fragen in diesem umstrittenen Bereich des Völkerrechts noch immer ungeklärt sind. Dies gilt nicht nur für die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen territorialer Veränderungen; auch in Bezug auf Einordnung und Abgrenzung der Sukzessionstatbestände, also der historischen Sachverhalte, hat die Völkerrechtslehre bislang schlüssige Konzepte nicht hervorgebracht. Aber nur, wenn über die dogmatischen Trennlinien zwischen den relevanten Tatbeständen Klarheit besteht, kann die internationale Staatenpraxis sinnvoll im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Staatensukzession untersucht werden. Die Arbeit zeigt Wege zur Abgrenzung der verschiedenen Konstellationen einer Vereinigung von Staaten auf, indem die in der deutschen Vereinigung 1990 praktisch gewordene Inkorporation von der Annexion sowie von der Fusion unterschieden wird. Während erstere Differenzierung vor allem durch die Entwicklung des völkerrechtlichen Gewaltverbots bestimmt wird, entwickelt die Untersuchung für die Abgrenzung von Inkorporation und Fusion das Merkmal der Staatsidentität als entscheidendes Kriterium. Die Ausführungen zur völkerrechtlichen Identität von Staaten beziehen insbesondere die Praxis des Zerfalls der Sowjetunion und Jugoslawiens mit ein, da sich auch die völkerrechtliche Einordnung dieser Vorgänge zwischen Dismembration und Abspaltung nach dem Identitätskriterium richtet. Der zweite Teil der Arbeit untersucht die Staatenpraxis der letzten dreihundert Jahre und zeigt, dass der Tatbestand der Inkorporation in dieser Zeitspanne sehr viel häufiger praktisch geworden ist, als dies seine weitgehende Vernachlässigung in der Völkerrechtslehre nahegelegt hätte.

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EAN: 9783428085521

duncker humblot atypische kausalverl ufe

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Im Zuge der Abhandlung wird die Fragestellung untersucht, wie sich Konstellationen sog. atypischer Kausalverläufe sachgerecht lösen lassen. Ausgehend von der zutreffenden Lehre von der objektiven Zurechnung stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem subjektiven Tatbestand zukommt. Logische Friktionen und/oder unhaltbare Ergebnisse lassen sich dabei nur vermeiden, indem man den Kausalverlauf nicht als Gegenstand des Vorsatzes ansieht. Damit kann es aber auch keinen rechtlich erheblichen Irrtum über den Kausalverlauf geben. Sehr wohl Gegenstand des Vorsatzes und damit im subjektiven Tatbestand zu thematisieren sind jedoch Ausgangs- und Endpunkt des Kausalverlaufs, d. h. die Schaffung der rechtlich missbilligten Gefahr sowie der tatbestandliche Erfolg. Die Frage des Vorsatzes bezüglich der Unerlaubtheit der Gefahr ist schliesslich nach den Grundsätzen des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale zu behandeln.

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EAN: 9783428127269

duncker humblot die gesch ftsanma

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Der Autor untersucht Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen der Vorschrift über die Geschäftsanmassung ( 687 II BGB) und deren Bedeutung im zivilrechtlichen Anspruchssystem. Die Tatbestandsmerkmale des 687 II BGB bestimmt der Verfasser in bewusster Abgrenzung zum Tatbestand der fremdnützigen Geschäftsführung ohne Auftrag, zur Eingriffskondiktion und zum Tatbestand des 823 I BGB. Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass die Merkmale des objektiv fremden Geschäfts bei der fremdnützigen Geschäftsführung nicht auf 687 II BGB übertragbar sind, dass die bereicherungsrechtliche Zuweisungslehre im Bereich des 687 II BGB unanwendbar und der Tatbestand des 687 II BGB nicht auf die Verletzung absoluter Rechte im Sinne des 823 I BGB beschränkt ist. Das entscheidende Kennzeichen der Geschäftsanmassung sieht der Verfasser in der Ausübung einer durch Abstraktion von den konkreten Modalitäten der Geschäftsführung zu ermittelnden fremden Handlungsbefugnis. Im Mittelteil der Untersuchung befasst sich Ebert mit den Rechtsfolgen des 687 II BGB und ihrem Verhältnis zur Bereicherungshaftung und zur dritten Schadensberechnungsmethode bei Immaterialgüterrechtsverletzungen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Zusammenspiel von Eingriffskondiktion, dreifacher Schadensberechnung und 687 II BGB ein sinnvoll nach dem Verschuldensgrad abgestuftes System der zivilrechtlichen Vorteilsabschöpfung ergibt. Die besondere Bedeutung des 687 II BGB liegt darin, dass nur diese Vorschrift die vollständige Abschöpfung des wirtschaftlichen und technischen Eingriffserwerbs sowie ungegenständlicher Vorteile ermöglicht und somit wissentliche Rechtsverletzungen unrentabel macht. Im Schlussteil der Arbeit werden die Anwendungsmöglichkeiten des 687 II BGB bei Verletzung absoluter und obligatorischer Rechte sowie bei Wettbewerbsverstössen dargestellt.

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EAN: 9783428096992

duncker humblot gesch ftsf hrung

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Das heutige Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag leidet unter der Verengung auf einen versubjektivierten Tatbestand, der den Fremdgeschäftsführungswillen zur Voraussetzung macht und so in vielen Fällen den Rückgriff auf das Bereicherungsrecht erzwingt. Dieses ist seinerseits überfordert, weil die für die Eingriffskondiktion entwickelte Leerformel vom Zuweisungsgehalt im Einzelfall nichts ausgibt, was man nicht schon vorher in sie hineingelegt hat. Ihre kaum ausgefüllte Funktion kann das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag übernehmen, wenn man nur einer Tendenz der hoch- und spätklassischen römischen Juristen folgt und Ausnahmen von dem Erfordernis der Fremdgeschäftsführungsabsicht macht. Sie ist nur dann unentbehrlich, wenn die Geschäftsbesorgung objektiv neutral, also gar nicht anders als nach der Vorstellung des Geschäftsführers zuzuordnen, oder im Ergebnis schädlich ist. Unter diesen Umständen darf sie den Geschäftsbesorger, wenn die Regeln des Deliktsrechts nicht ausgehebelt werden sollen, nur bei einer entsprechenden Absicht haftbar machen und, wenn die Geschäftsbesorgung zumindest aus der Sicht ex ante nützlich war, auch nur unter dieser Voraussetzung zum Aufwendungsersatz berechtigen. Ohne das Erfordernis der Fremdgeschäftsführungsabsicht kommt man dagegen bei einem Geschäft aus, das für den Geschäftsherrn im Ergebnis nützlich ist. Für diesen Fall der erfolgreichen Geschäftsbesorgung bieten die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein passendes Regelungsmuster, das den Vorzug vor dem Bereicherungsrecht verdient.

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EAN: 9783428120710

duncker humblot die willenserkl rung

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Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschliessendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt. Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von aussergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden. Ausgezeichnet mit dem Förderpreis des Freundeskreises Trierer Universität e.V. 2004.

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EAN: 9783428117505

duncker humblot die objektivierung

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Vom Versuchsunrecht zu sprechen heisst, die Bedingungen zu klären, unter denen der objektive und der subjektive Tatbestand eines Versuchsdeliktes erfüllt sind. Die Versuchsdelikte haben objektive Tatbestände, die vielgestaltig sind wie die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. Sie auf "den Versuch" zu reduzieren und ihren objektiven Gehalt auf das unmittelbare Ansetzen zu beschränken, überschreitet die Grenzen eines Tatstrafrechts. Die Objektivierung des Versuchsunrechts bindet die versuchten Taten wieder an die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. An die Stelle der beliebigen Ersetzbarkeit objektiver Deliktstatbestandsmerkmale durch die Tätervorstellung tritt die analytische Betrachtung jedes einzelnen Deliktes und die tatbestandsbezogene Entscheidung, welche objektiven Merkmale des Vollendungstatbestandes auch bei der versuchten Tat erfüllt sein müssen, um die Tatbestandsähnlichkeit von Vollendungs- und Versuchsdelikt zu wahren.

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EAN: 9783428112746

duncker humblot der gleichordnungskonzern im

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Gleichordnungskonzerne finden in der theoretischen Aufbereitung durch Rechts- und Wirtschaftswissenschaft kaum, wohl aber in der Praxis des Wirtschaftslebens Beachtung. Tatbestand und Rechtsfolgen dieses Gebildes sind zumindest für den Bereich des Gesellschaftsrechts weitgehend ungeklärt. Etwas Licht kam in dieses Schattendasein gleichgeordneter Konzernverbindungen zu Beginn der 90er Jahre, als im Zuge der Diskussion um den qualifizierten faktischen Unterordnungskonzern geltend gemacht wurde, dass gerade die für die meiste Aufregung sorgende Fallkonstellation, in der ein Gesellschafter allein wegen seiner dominierenden Stellung in mehreren Gesellschaften zum konzernrechtlichen Haftungssubjekt erklärt werde, gar keinen Unterordnungs-, sondern einen Gleichordnungskonzern darstelle. Der Autor des vorliegenden Werkes nimmt diese Frage zum Anlass für eine grundlegende Untersuchung des Gleichordnungskonzerns. Er beschäftigt sich hierbei ausführlich mit dem Unternehmensbegriff, den er - anders als die herrschende Meinung - dahingehend interpretiert, dass nur in kaufmännischer Weise eingerichtete Gewerbebetriebe als konzernrechtliche Unternehmen anzusehen seien. Auch der Begriff der einheitlichen Leitung, dem im Gleichordnungskonzern weit zentralere Bedeutung zukommt als im Unterordnungskonzern, wird im engeren Sinne aufgefasst: Der Autor zählt einen ganzen Katalog von Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, um aus einem einfachen Unternehmensverbund eine Wirtschaftseinheit im Sinne des Konzernrechts zu machen. Im weiteren Verlauf der Untersuchung stehen Haftungsfragen über die Rechtsfolgen bei Bestehen eines Gleichordnungskonzerns im Mittelpunkt der Betrachtung. Hier lehnt der Verfasser konzernspezifische Haftungsinstitute sowohl in Form einer Zustands als auch in Gestalt einer Verhaltenshaftung ab, bejaht aber die Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung, deren Voraussetzungen gerade in gleichgeordneten Konzernkonstellationen erfüllt sein können. Die besonders im ersten Teil mit einer Vielzahl von Beispielsfällen angereicherte Arbeit schliesst mit Überlegungen zur Rechnungslegung im Gleichordnungskonzern, die er nicht de lege lata, wohl aber de lege ferenda für geboten hält, sowie mit Ausführungen zur sogenannten Konzernbildungskontrolle, wo der Verfasser - ebenso wie bei der Haftung - kein Bedürfnis für die Installierung speziell konzernrechtlicher Regelungen sieht.

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EAN: 9783428085446

duncker humblot der gutgl ubige

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Claus Peter Haag untersucht, ob der Erwerb eines Anwartschaftsrechts, einer Auflassungsvormerkung, einer Hypothek oder eines Pfandrechts vom nur vermeintlichen Inhaber einen gutglaubensschutzfähigen Tatbestand darstellt. Zwar war der gutgläubige Zweiterwerb schon mehrfach Gegenstand eingehender Untersuchungen, doch haben sich diese jeweils auf eine isolierte Betrachtung eines der genannten Rechtsinstitute beschränkt. Der Autor unternimmt es dagegen, durch eine gegenüberstellende Betrachtung der Hauptfälle des gutgläubigen Zweiterwerbs über das einzelne Rechtsinstitut hinausreichende gemeinsame Grundsätze für diesen aufzustellen. In einem ersten Schritt erfolgt eine separate Untersuchung von Möglichkeit und Grenzen des gutgläubigen Zweiterwerbs bei Anwartschaftsrecht (des Eigentumsvorbehaltskäufers, des Auflassungsempfängers und des Hypothekengläubigers), Auflassungsvormerkung, Hypothek und Pfandrecht, wobei auf Querverweise zwischen den einzelnen Untersuchungsgegenständen bewusst verzichtet wird. In einem zweiten Schritt werden aus einer Gesamtschau der gefundenen Einzelergebnisse drei gemeinsame Grundsätze des gutgläubigen Zweiterwerbs abgeleitet.

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EAN: 9783428117550

duncker humblot der hilfeleistungsbegriff

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Daniel Weisert beschäftigt sich mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Hilfeleistung, speziell bei der Begünstigung. Hierbei wird versucht, dem Hilfeleistungsbegriff eine eigenständige Bedeutung zu geben, die über den Tatbestand der Begünstigung hinaus im Strafrecht Geltung beanspruchen kann. Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, dass auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen lässt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen. Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluss an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe lässt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Ruprecht-Karls-Preis 1998 der Stiftung der Universität Heidelberg.

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EAN: 9783428095568

duncker humblot studien zum gefahrurteil

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Der objektive Tatbestand eines Erfolgsdeliktes ist nur dann verwirklicht, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolges geschaffen und sich diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Spiegelbildlich dazu kann das Unrecht einer Tatbestandsverwirklichung nach Notwehr- oder Notstandsregeln ausgeschlossen sein, weil er zugleich die einem anderen Rechtsgut drohende Gefahr abgewendet hat. Der Verfasser stellt sich die Frage, auf welcher Tatsachengrundlage das Vorliegen solcher Gefahren zu ermitteln ist. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes soll es der herrschenden Meinung zufolge darauf ankommen, dass die Handlung des Täters nach dem einem gedachten objektiven Dritten erkennbaren Sachverhalt (objektiv ex ante) gefährlich ist. Im Rahmen der Rechtfertigung wird überwiegend darauf abgestellt, ob in Wirklichkeit (objektiv ex post) eine Gefahr für ein Rechtsgut bestand. Dem Urteil des objektiven Dritten wird hier nur im Bereich der hoheitlichen Gefahrenabwehr sowie in einigen Sonderfällen, insbesondere bei so genannten Scheinangriffen Bedeutung beigemessen. Der Autor unterzieht diese herrschende Meinung einer grundlegenden Kritik, deren zentrales Anliegen im Untertitel zum Ausdruck kommt. Es geht ihm um den Nachweis, dass die Probleme des strafrechtlichen Gefahrbegriffs besser und einfacher ohne Rückgriff auf das Wissen des objektiven Dritten zu lösen sind. Die Arbeit wurde mit dem Preis der Goethe-Buchhandlung für die "Beste Dissertation des Jahres 2007 der Juristischen Fakultät" der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgezeichnet.

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EAN: 9783428127382

duncker humblot der besitz als

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Die Bonner Dissertation befasst sich mit der unklaren Existenz der condictio possessionis im geltenden Recht. Sie setzt sich zum Ziel, den genauen Tatbestand und den Inhalt des nur unzureichend geklärten Anspruchs zu bestimmen. Der Entwicklung des Anspruchs seit dem späten Gemeinen Recht folgend, verdeutlicht sie die verschiedenen, im Lichte der jeweiligen Bereicherungsrechtsdogmatik stehenden Erklärungsversuche und die danach verbleibende Unklarheit. Ausgangspunkt ist die erste systematische Bearbeitung C. G. Bruns', der die Besitzkondiktion (rein possessorisch) aus dem Besitzschutz herleitet. Die Bruns im Ansatz folgende h. M. des Gem. Rechts sowie die BGB- Verfasser lehnen dagegen eine possessorische Fundierung wie selbstverständlich ab, ohne aber die Aktivlegitimation einzuschränken. Die in der neueren Lehre nunmehr partiell vorgenommene Einschränkung (für die Eingriffskondiktion) lehnt der Verf. mit näherer Begründung als nicht interessengerecht ab. Für das von ihm vertretene Verständnis der Besitzkondiktion geht der Verf. von den Vorstellungen der Gesetzesverfasser aus und beweist zunächst, dass eine Anknüpfung des Anspruchs an den blossen Besitz nicht mit seiner possessorischen Fundierung verbunden sein muss. Den somit nur scheinbaren Widerspruch in der Begründung beseitigt er - parallel zu 1007 BGB und 771 ZPO - durch eine Erklärung auf dem Gebiet des Prozessrechts. Der Verf. sieht in dem Anspruch eine prozessuale Erleichterung des Eigentumsschutzes, die zum einen, für den Eigenbesitz, in einer Einredebeschränkung und zum anderen, für den Fremdbesitz, in der gesetzlichen Prozessführungsbefugnis des Fremdbesitzers gesehen wird. Auf dieser Basis arbeitet der Verf. sodann unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung Voraussetzungen (Tatbestand) und Inhalt (Rechtsfolgen) der Besitzkondiktion (sowie Konkurrenzen) heraus. In den dabei erzielten Ergebnissen sieht er seine These bestätigt.

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EAN: 9783428087037

duncker humblot macroeconometric models and

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This volume contains the contributions of a conference dealing with the consequences of the European Monetary Union for the macroeconometric modelling of the Euro area, which took place in Essen in 2000. At the end of the conference the participants were convinced that the discussions including a great variety of theoretical, methodical and factual aspects from the producers' as well as the consumers' perspective will not fail to have a certain impact on the future development of macroeconometric modelling in the Euro area. Once more it became clear, however, that an ideal way to a solution of the problems is still not in sight. The future development will be characterized by a plurality of approaches and models. Thus trends continue which have had a more or less strong, durable or temporary influence on the model landscape since the emergence of the monetarist revolution, the "rational expectations" or the "real business cycle"-models. We are still at the beginning of the theoretical and empirical exploration of the macroeconomic development of the Euro area, it is not always clearly perceptible what is transitory and what is permanent, and this openness should facilitate the reception of the experiences and results which have been presented. The idea for this event was developed in the course of the Project LINK. One of the highlights of the conference was the participation of the nobel prize winner Professor Dr. Lawrence Klein - pioneer and Nestor of macroeconometric modelling - who, as his contribution shows, is following up the creation of the European Monetary Union with critical interest.

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EAN: 9783428113989

duncker humblot parallele grund und

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Grund- und Menschenrechte werden in Europa sowohl von der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt. Die nebeneinander existierenden Grundrechtsschutzsysteme haben unterschiedliche Ausgangspunkte und beruhen auf unterschiedlichen Konzeptionen. Ursprünglich existierten keine Berührungspunkte, inzwischen gibt es jedoch zahlreiche Überschneidungen und Interdependenzen zwischen den beiden Rechtsordnungen. Katharina Gebauer untersucht vergleichend die beiden europäischen Grundrechtsordnungen, die Systematik und Struktur der jeweils gewährleisteten Rechte und die Rolle der Gerichtshöfe für die Ausgestaltung des Grund- und Menschenrechtsschutzes. Sie wertet die Rechtsprechung des Strassburger und des Luxemburger Gerichtshofs in parallel gelagerten Fällen aus und analysiert die Strassburger Rechtsprechung zur Kontrolle von Gemeinschaftsrecht. Der Vergleich ergibt, dass sich die beiden Grundrechtsschutzsysteme sowohl inhaltlich als auch in ihrer Wirkungskraft immer weiter annähern. Zwar können in der zunehmenden Zahl der Fälle, in denen sich die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Menschenrechtsgerichtshofs überschneiden, vereinzelt weiterhin Divergenzen auftreten. Dies beruht insbesondere auf der unterschiedlichen Zielrichtung der Rechtsordnungen, die sich auf den Kreis der jeweiligen Grundrechtsberechtigten auswirkt. Die Rechtsprechungsauswertung zeigt jedoch, dass beide Gerichtshöfe bemüht sind, solche Divergenzen im Sinne einer Konfliktreduzierung nach Möglichkeit zu vermeiden und das jeweils andere Grundrechtsschutzsystem sinnvoll aufzugreifen.

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EAN: 9783428125623

duncker humblot die subsidiarit t

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Muss der Angegriffene auf die eigenhändige Ausübung des Notwehrrechts verzichten, sobald sich Dritte der Klärung der Konfliktsituation angenommen haben? – Der Beantwortung dieser Frage, die traditionell unter dem Stichwort ›Subsidiarität der Notwehr‹ diskutiert wird, nähert sich René Sengbusch in zwei Schritten. Zunächst begründet er, dass 32 StGB kein Recht zur eigenhändigen Verteidigung statuiert. Sodann wendet er sich der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen die Hilfe Dritter unter Ausschluss einer eigenhändigen Angriffsabwehr in Anspruch zu nehmen ist. Bei der näheren Bestimmung dieser Voraussetzungen differenziert der Verfasser zum einen danach, ob der potentielle Helfer privater oder staatlicher Natur ist. Zum anderen stellt er darauf ab, ob die Hilfe sofort zur Verfügung steht oder ob abwesende Helfer erst herbeigeholt werden müssen. Zwar sei der Angegriffene grundsätzlich nicht verpflichtet, Hilfe herbeizuholen. Aus dem Merkmal der Erforderlichkeit folge aber, dass der Angegriffene präsente Hilfe gleich welcher Herkunft immer dann vorrangig in Anspruch nehmen müsse, wenn diese den Angriff besser abwehren kann oder wenn sie bei gleicher Eignung die mildeste Abwehrmassnahme darstellt. Eine darüber hinausgehende Subsidiarität der Notwehr gegenüber ›privater‹ Hilfe gebe es hingegen nicht. Etwas anderes gelte wegen des staatlichen Gewaltmonopols jedoch bei Beteiligung ›hoheitlicher‹ Helfer. Die Selbstverteidigung sei gegenüber hoheitlichen Abwehrmassnahmen auch dann subsidiär, wenn diese ebenso effektiv und eingriffsintensiv sind wie eine eigenhändige Verteidigung des Angegriffenen.

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EAN: 9783428126675

duncker humblot maritimer kulturg terschutz

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Unterwasserkulturgüter sind in der Mehrzahl die im Laufe von Jahrtausenden in den Weltmeeren gesunkene Schiffe sowie im Meer versunkene Siedlungen und andere Bauwerke. Neue Unterwassertechnologien machen diese in immer stärkerem Masse zugänglich. Dies bietet neue Forschungsmöglichkeiten, gleichzeitig wächst auch die Gefahr der Zerstörung dieser Güter. Daher gewinnt die Frage ihres Schutzes immer mehr an Bedeutung. Nach einer ausführlichen Darstellung und Analyse des Kulturgüterbegriffs und der Besonderheiten von Unterwasserkulturgütern stellt Nadine Pallas dar, welche Regelungen zum Schutz von Unterwasserkulturgütern in bestehenden völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere im Seerechtsübereinkommen, enthalten sind. Eine zentrale Fragestellung ist dabei, aufgrund welcher Anknüpfungspunkte und in welchem Umfang einzelne Staaten in den verschiedenen Meeresbereichen Vorschriften zum Schutz von Unterwasserkulturgütern treffen können. Ferner werden die Regelungen des im November 2001 von der Generalkonferenz der UNESCO beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Unterwasserkulturerbes umfassend dargestellt und eingehend deren Vereinbarkeit mit dem Seerechtsübereinkommen geprüft.

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EAN: 9783428113651

duncker humblot geschichte der deutschen

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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.

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EAN: 9783428165872

duncker humblot vertretbare sachen

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Der in 91 BGB definierte Begriff der vertretbaren Sachen spielt im deutschen Privatrecht eine erhebliche Rolle: Vertretbare Sachen sind Gegenstand des Darlehens ( 607 I BGB) und der Anweisung ( 783 BGB); die Anwendbarkeit von Kauf- oder Werkvertragsrecht auf den Werklieferungsvertrag bestimmt sich danach, ob vertretbare Sachen herzustellen sind ( 651 I 2 BGB). Auch für die Abwicklung der Minderung ( 473 S. BGB) und für die Einbringung von Sachen in eine Gesellschaft ( 706 II BGB) hat die Kategorie der vertretbaren Sachen Bedeutung. Hingegen ist der Begriff anderen europäischen Rechtsordnungen entweder ganz fremd, oder er wird nicht scharf von den Nachbarkategorien der verbrauchbaren Sachen und der nur der Gattung nach bestimmten Sachen abgegrenzt. Der Autor verfolgt den Begriff der vertretbaren Sachen - ausgehend vom antiken römischen Recht, das die in 91 BGB übernommene Definition res, quae pondere numero mensura constant geprägt hat - über das römische und kanonische Recht des Mittelalters und der frühen Neuzeit sowie die Pandektistik des 19. Jahrhunderts bis zur Entstehung des BGB. Er zeigt, dass der Begriff in der Tradition der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen vor dem 19. Jahrhundert nie scharf von seinen Nachbarkategorien getrennt wurde. Ausgehend von dieser Erkenntnis überprüft Rüfner die Vorschriften des geltenden Rechts, die den Begriff verwenden. Aufgrund historischer und rechtsvergleichender Untersuchungen zu jeder einzelnen Bestimmung zeigt sich, dass die Kategorie der vertretbaren Sachen im BGB ein Störfaktor ist: In jeder der Vorschriften führt sie zu Interpretationsproblemen. Diese lassen sich nur lösen, wenn man auf eine einheitliche Bestimmung des Begriffs vertretbare Sachen verzichtet. Insofern ist die Kategorie der vertretbaren Sachen im heutigen Recht entbehrlich geworden. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis der Juristischen Fakultät Tübingen für die beste Promotion des Studienjahres 1997/98.

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EAN: 9783428096886





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